BFH - Urteil vom 12.10.2016
I R 93/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3953/09

Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen in einer doppelstöckigen Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen I R 93/12

DRsp Nr. 2017/4059

Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen in einer doppelstöckigen Personengesellschaft

1. NV: Die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nicht nur auf Sondervergütungen und das Sonderbetriebsvermögen I, sondern auch auf das Sonderbetriebsvermögen II. 2. NV: Negative Einkünfte des Organträgers i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2012 9 K 3953/09 G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer 2002 gegründeten GmbH & Co. KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März), waren zunächst die A BV, eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, als alleinige Kommanditistin sowie die A Verwaltungsgesellschaft mbH, die keine Anteile am Kapital der Klägerin hielt, als Komplementärin beteiligt.