BFH - Beschluss vom 27.02.2018
I B 37/17
Normen:
KStG § 27 Abs. 8 Satz 4;
Fundstellen:
BB 2018, 2470
BFH/NV 2018, 841
DStR 2018, 1495
DStRE 2018, 950
GmbHR 2018, 865
IStR 2018, 699
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 803/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Europarechtskonformität der Ausschlussfrist gemäß § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mangels grundsätzlicher BedeutungAnforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen I B 37/17

DRsp Nr. 2018/8104

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Europarechtskonformität der Ausschlussfrist gemäß § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mangels grundsätzlicher Bedeutung Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Es ist nicht erkennbar, dass die in § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG enthaltene Ausschlussfrist gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip verstoßen könnte.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbare ist. Die bloße Erwähnung eines einzelnen Fachaufsatzes sowie eines dem entgegenstehenden FG-Urteils stellt noch keine diesen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur dar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Februar 2017 2 K 803/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 8 Satz 4;

Gründe

I.