BGH - Urteil vom 28.04.2015
II ZR 63/14
Normen:
AktG § 112; AktG § 84 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 1537
BB 2015, 1743
BB 2015, 2367
DB 2015, 1459
DB 2015, 8
DStR 2015, 1635
DZWIR 25, 394
MDR 2015, 780
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 988
WM 2015, 1197
ZIP 2015, 1220
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 137/10
OLG Saarbrücken, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 69/13

Zuständigkeit des Aufsichtsrats für den Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags mit einem Dritten durch die Gesellschaft; Gewährleistung des Gleichlaufs von Bestellungs- und Anstellungskompetenz

BGH, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen II ZR 63/14

DRsp Nr. 2015/10201

Zuständigkeit des Aufsichtsrats für den Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags mit einem Dritten durch die Gesellschaft; Gewährleistung des Gleichlaufs von Bestellungs- und Anstellungskompetenz

a) Der Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags fällt auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, wenn er von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen wird und mit dem Dritten eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Das gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied nur vorübergehend tätig werden soll.b) Eine Entlastung aufgrund eines Rechtsirrtums verlangt nicht, dass ein Prüfauftrag ausdrücklich für eine bestimmte Rechtsfrage erteilt wird, sondern nur, dass die Prüfung aus der Sicht des nicht fachkundigen Organs die zweifelhafte Frage umfasst.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 112; AktG § 84 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 2;

Tatbestand