§ 41 GenG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
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