23.3 Beteiligungserträge i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG

Autor: Hüls

23.8

Unter § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG fallen die Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und die Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die Vorschrift umfasst daher insbesondere Dividenden und Gewinnausschüttungen. Grundsätzlich fallen auch verdeckte Gewinnausschüttungen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift (siehe hierzu Rdnr. 19.1 ff.).

23.9

Die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 EStG gelten gem. § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich auch für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, allerdings geht § 8b KStG als "lex specialis" § 3 Nr. 40 EStG vor.1) Es stellt sich allerdings die Frage, ob § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG im Sinne einer Rückfallklausel dann Anwendung findet, wenn § 8b Abs. 1 KStG durch § 8b Abs. 4 KStG (Mindestbeteiligungshöhe) suspendiert ist. Die h.M. verneint diese Frage zu Recht, weil der Gesetzgeber mit § 8b Abs. 4 KStG erkennbar die volle Steuerpflicht für Streubesitzdividenden anordnen wollte, um eine europarechtskonforme Besteuerung sicherzustellen. § 8b Abs. 4 KStG enthält daher eine abschließende Regelung, die auch die Anwendung von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG ausschließt.2)

23.10