Autoren: Ott/Hasenheit |
An der im Jahr 2000 gegründeten X-GmbH mit Sitz in Köln (GewSt-Hebesatz: 450 %) und einem Stammkapital von 50.000 € ist neben den natürlichen Personen A (Beteiligung 49,5 %) und B (0,5 %) die Z-GmbH mit 50 % beteiligt. Die Anschaffungskosten der Beteiligungen betragen:
für A: | 24.750 € |
für B: | 250 € |
für die Z-GmbH: | 55.000 € |
Während A und B die GmbH im Wege der Bareinlage im Jahr 2000 gegründet haben, ist die Z-GmbH im Jahr 2014 im Zuge einer Kapitalerhöhung von 25.000 € auf 50.000 € als neuer Gesellschafter beigetreten und hat neben der Kapitaleinzahlung ein Aufgeld i.H.v. 30.000 € gezahlt. Das Aufgeld wurde in der Handelsbilanz in die Kapitalrücklage eingestellt und steuerlich dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG zugeführt. Zum 01.07.2019 wird die GmbH durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst. Die Gesellschafter beschließen, das bisherige, mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr beizubehalten.
Die zum 30.06.2019 aufgestellte Handels- und Steuerbilanz (Schlussbilanz) für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.01.2019 bis 30.06.2019 weist folgendes Bild auf:
Schlussbilanz zum 30.06.2019
Grundstück | 150.000 € | gezeichnetes Kapital | 50.000 € |
Forderungen | 80.000 € | Kapitalrücklage | 30.000 € |
Bank | 20.000 € | Gewinnvortrag | 60.000 € |
Jahresüberschuss | 60.000 € | ||
KSt-Rückstellung | 9.500 € | ||
GewSt-Rückstellung | 10.500 € | ||
Verbindlichkeiten |
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