Checklistengenerator

Sie kennen das: Wenn Sie bei der Prüfung eines Sachverhalts einmal falsch abbiegen, kann das fatale Folgen haben. Manchmal ist man sich ja trotz aller Lektüre bei der Lösung des Falls immer noch unsicher. Hier hilft unser einmaliger Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Probleme. Mit der Auswahl eine der Checklisten gelangen Sie in ein interaktives Fragenmenü, das Sie sicher bis zur Lösung des Sachverhalts leitet. Am Ende erhalten Sie ein übersichtliches Ergebnis mit weitergehenden Hinweisen und Informationen. Probieren Sie es gleich einmal aus!

Anwachsung auf eine Komplementär-GmbH

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Scheiden alle Kommanditisten (ggf. auch der alleinige Kommanditist) aus der KG aus, wächst das Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH zu. In diesem Fall wird die KG ohne Liquidation beendet und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH über. Diese führt das Unternehmen unter ihrer Firma fort. Das Gesellschaftsvermögen der KG wird nunmehr in der Handelsbilanz und Steuerbilanz der GmbH ausgewiesen. Das gilt jedoch nicht für die Anteile an der GmbH, soweit diese bisher zum Sonderbetriebsvermögen II der ausscheidenden Kommanditisten bei der KG gehört haben.

Ausscheiden von Gesellschaftern (Anwachsung)

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Im Unterschied zum Gesellschafterwechsel, bei dem der Gesellschaftsanteil auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter übergeht, handelt es sich beim Ausscheiden aus einer Personengesellschaft um einen Vorgang, bei dem der Gesellschaftsanteil zivilrechtlich untergeht und die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen und die Teilhabe am Gesellschaftsvermögen allen übrigen Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligung anwächst (§ 738 Satz 1 BGB).

Begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns (Thesaurierung)

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Über der begünstigten Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns schwebt ständig das Damoklesschwert der Nachversteuerung. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob eine Inanspruchnahme im Sinne des Mandanten erfolgen kann und sollte.

Bilanzierung von Beteiligungen

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Bei der Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG in der Handelsbilanz der Anteilseignerin (Gesellschafterin), sind jeweils die gleichen Grundsätze zu beachten, unabhängig davon, ob es sich bei der Gesellschafterin der KG um eine AG, GmbH, OHG, KG oder auch eine GmbH & Co. KG handelt.

Doppelstöckige Personengesellschaften

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Im Fokus stehen in diesen Fällen die Rechtsbeziehungen zwischen der Untergesellschaft und den Gesellschaftern der Obergesellschaft. In vielen Fällen wird die Aufstellung einer Sonderbilanz erforderlich sein.

Einbringung einer Praxis mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Soweit eine freiberufliche Praxis mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in eine GbR oder PartG zum gemeinen Wert eingebracht wird, handelt es sich nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG um eine Veräußerung. Auf den Zeitpunkt der Einbringung ist nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG eine Schlussbilanz zu erstellen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG), so dass ein Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgt.

Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Zur Einbringung einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vergleiche Kapitel 12.7.

Eintritt in bestehende Personengesellschaft

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Die unentgeltliche Aufnahme z.B. eines Angehörigen in eine neu gegründete Personengesellschaft unter Schenkung eines Anteils am Kapitalkonto im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ein Vorgang der Buchwertverknüpfung. Der neue Gesellschafter ist an die Werte des übertragenden Einzelunternehmers gebunden. Eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt nicht.

Ergänzungsbilanzen

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz kommt nur in Betracht, wenn steuerrechtlich notwendige Korrekturen auszuweisen sind, die einen oder mehrere Mitunternehmer (jedoch nicht alle) betreffen und sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG gehören. Die Ergänzungsbilanz ist daher eine Ergänzung zur Gesamthandsbilanz nach Steuerrecht, ohne buchmäßig ein Teil davon zu sein. Dabei werden in der Ergänzungsbilanz keine Wirtschaftsgüter ausgewiesen. Vielmehr werden Korrekturwerte bilanziert, die sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die als solche in der Gesamthandsbilanz auszuweisen sind. Die in Ergänzungsbilanzen auszuweisenden Korrekturwerte können – je nach deren Anlass – als Minderwerte in einer negativen Ergänzungsbilanz zu passivieren oder als Mehrwerte in einer positiven Ergänzungsbilanz zu aktivieren sein.

Gesellschafterwechsel - entgeltlich

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Geht der Mitunternehmeranteil entgeltlich auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter über, so stellt die Abfindung des Neugesellschafters an den Altgesellschafter Anschaffungskosten für die Anteile an den bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens dar. Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren und nach § 7 EStG abzuschreiben, soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt. Dabei erfolgt die Aktivierung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Bilanzierung in der Gesamthandsbilanz hinsichtlich der über den Buchwert des erlangten Kapitalanteils hinausgehenden stillen Reserven in einer Ergänzungsbilanz.

Gewerbesteuer

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Mitunternehmer zu beurteilen sind, unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten ausführt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, Infektionstheorie). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 7 GewStG der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln und umfasst den Gewinn der Personengesellschaft und die Vergütungen, die an die Mitunternehmer für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für eine Überlassung von Wirtschaftsgütern und für die Gewährung von Darlehen gezahlt worden sind. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, der als Gewerbeertrag zugrunde zu legen ist. Besonderheiten ergeben sich zudem bei der Anrechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuer der Gesellschafter.

Gewinnermittlung und -verteilung

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Entsprechend der getrennten Bilanzierung des steuerlichen Betriebsvermögens einerseits in der (Gesamthands-)Bilanz der Personengesellschaft und andererseits in den Sonderbilanzen für die Gesellschafter und evtl. aufzustellender Ergänzungsbilanzen erfolgt auch zunächst eine getrennte Gewinnermittlung. In der Gewinn- und Verlustrechnung zur Gesamthandsbilanz werden alle Erträge und Aufwendungen erfasst, die durch das Handeln der Gesellschaft als solche veranlasst sind. Neben den Wareneinkäufen und Erlösen, Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer und sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträgen werden hier insbesondere Vergütungen an die Gesellschafter i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG als Aufwand erfasst. Die Vergütungen mindern daher den Gesamthandsgewinn der Gesellschaft. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütungen bereits entstanden ist, ist gewinnmindernd eine Schuld gegenüber dem Gesellschafter zu passivieren.

GmbH & Co.KG: Geschäftsführung und Umsatzsteuer

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Ist die Komplementär-GmbH den Grundsätzen des HGB folgend zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufen, bewirkt sie eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG, wenn die Tätigkeit (Leistung) selbständig und gegen Entgelt (Vergütung) ausgeführt wird. Das gilt auch hinsichtlich der sogenannten Haftungsvergütung.

Latente Steuern

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Weichen die Bilanzansätze in HB und StB voneinander ab und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ab, so sind latente Steuern in der Handelsbilanz in besonderer Bilanzposition auszuweisen, wenn sich insgesamt eine Steuerbelastung ergibt. Eine Steuerentlastung kann dagegen als „Aktive latente Steuern“ aktiviert werden. Eine Saldierung aktiver und passiver Latenzen ist zulässig (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB).

 

PKW im Gesellschaftsvermögen

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Fahrzeuge des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft werden von Gesellschaftern in aller Regel auch für private Zwecke genutzt. Als steuerliche Berater haben Sie dann zu prüfen, inwieweit aus dieser Nutzung steuerliche und bilanzielle Konsequenzen zu ziehen sind. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Einräumung des Nutzungsrechts Gegenleistung für eine Tätigkeit des Gesellschafters ist.

Pensionszusagen

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Die Pensionsrückstellung in der Gesamthandsbilanz ist zwingend. In der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist korrespondierend dem Grund und der Höhe nach eine Forderung zu aktivieren.

 

Sonderbilanzen

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

In der Sonderbilanz werden die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I und Sonderbetriebsvermögens II eines Gesellschafters bilanziert. Soweit mehrere Gesellschafter Inhaber von verschiedenen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens sind, ist grundsätzlich für jeden Gesellschafter eine Sonderbilanz aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung trifft die Personengesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschafter.

Stille Gesellschaft

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Im Bereich der stillen Gesellschaft ist vorab zu klären, ob es sich um eine typische oder atypische stille Gesellschaft handelt. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Firmenwert) nicht beteiligt. Er ist folglich nicht Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielt daher in Höhe seiner Gewinnanteile grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Diese Einkünfte unterliegen seit 2009 der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben kann der stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt werden. Diese Vereinbarung der Beteiligten führt zur Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft, wenn die Beteiligung Mitunternehmerrisiko vermittelt und der Gesellschafter im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann (§ 15a Abs. 5 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Soweit ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, darf der diesem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mit anderen gewerblichen oder nicht gewerblichen Einkünften ausgeglichen werden. Insoweit ist auch ein Verlustabzug und damit ein Verlustrücktrag und/oder Verlustvortrag nach § 10d EStG ausgeschlossen. Soweit der Verlust nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähig ist, mindert er die Gewinnanteile, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§ 15a Abs. 2 Satz 1 EStG). Er wird deshalb als beschränkt verrechenbarer Verlust bezeichnet und ist nach § 15a Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

Zinsschranke

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

§ 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Es handelt sich dabei um Schuldzinsen, die nicht im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen stehen. Vorrangig geht es um Schuldzinsen, die aus der Überziehung von Girokonten resultieren, oder um Schuldzinsen aus Krediten aller Art, die zur kurzfristigen Verstärkung der Betriebsmittel aufgenommen werden, etwa um Lohnzahlungen oder Materialeinkäufe finanzieren zu können.

Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Die steuerlichen Folgen der Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft hängen von der Art des Rechtsgeschäfts ab. Liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, werden Gesellschaftsrechte gewährt? Diese und andere Fragen sind zu klären.

Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen des Gesellschafters

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Veräußert eine Personengesellschaft gegen Entgelt wie unter Fremden Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens an einen ihrer Gesellschafter, ist der Gewinn Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften aufgrund Aufdeckung der stillen Reserven nach allgemeinen Grundsätzen auszuweisen. Es sind aber auch andere Übertragungsvorgänge denkbar.

Übertragung von Wirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen

Autor/-in: Deubner Recht & Steuern

Wesentliche Fragestellungen

Eine Übertragung im Unterschied zur Überführung liegt immer dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Rechtsträger in diesem Sinne können natürliche und juristische Personen (insbesondere GmbHs) sein, aber auch wiederum eine Personengesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen.