Neues im November 2025
Lesen Sie in Ihrem aktuellen Update u.a.:
Der Veräußerungsgewinn einer Kapitalgesellschaft als Obergesellschafter wird nun einheitlich auf Ebene der Obergesellschaft erfasst und in die Körperschaftsteuerberechnung einbezogen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist der Veräußerungsgewinn in das Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft einzubeziehen. Nach Veräußerung erfolgt keine Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags mehr, auch bei zeitanteiliger Gewinnverteilung.
Die Gewerbesteuerschuld liegt weiterhin ausschließlich bei der GmbH – atypisch stille Gesellschafter werden nur über die Gewinnverteilung belastet und können als natürliche Personen die Steuer nach § 35 EStG anrechnen. Was das für Bilanzierung und Steuererklärung bedeutet.
Endet die atypisch stille Gesellschaft durch Kündigung oder Tod des stillen Gesellschafters, liegt steuerlich eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils mit entsprechender Gewinnermittlung vor.
Die Unterbeteiligung begründet keine dingliche Mitberechtigung am Gesellschaftsanteil, sondern wirkt sich ausschließlich schuldrechtlich aus – was das für Zustimmungserfordernisse und steuerliche Verlustausgleiche bedeutet, erfahren Sie im aktuellen Beitrag!
Neben der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung sind unternehmerische Initiative, Mitunternehmerrisiko und auch das wirtschaftliche Eigentum an Mitunternehmeranteilen entscheidend; erfahren Sie, welche Fallgruppen und Besonderheiten jetzt zu beachten sind.
Keine Belastung des Altgesellschafters nach 35 EStG (BFH Urt. v. 08.05.2025)
§ 138a AO verlangt mehr Transparenz und neue Meldepflichten
Die Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft ist einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtlich nur ein einheitlicher Veräußerungsvorgang
Das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG steht auch bei negativem Betriebsvermögen zur Verfügung. Für Kommanditanteile mit negativem Kapitalkonto und gesondert festgestellten Verlusten gelten neue Grundsätze zur Verrechnung.
BFH zieht in Zweifel, ob eine „Verdopplung“ der Mitunternehmerstellung in Betracht kommen könne
Eine Rechtsprechung des BFH nach § 6b EstG liegt bisher nicht vor. Bedenken könnten aus BFH Urt. v. 08.05.2025 IV R40/22, Rdnr. 31, sowie IV R 9/23, Rdnr. 39 abgeleitet werden.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Bearbeitung Ihrer Personengesellschaftsmandate
Beste Grüße,
Elisabeth Makiseva (Produktmanagerin)