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Neues im November 2025

Lesen Sie in Ihrem aktuellen Update u.a.:

Gewerbesteuerliche Folgen bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften und mehrstöckige Personengesellschaften
Der Veräußerungsgewinn einer Kapitalgesellschaft als Obergesellschafter wird nun einheitlich auf Ebene der Obergesellschaft erfasst und in die Körperschaftsteuerberechnung einbezogen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist der Veräußerungsgewinn in das Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft einzubeziehen. Nach Veräußerung erfolgt keine Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags mehr, auch bei zeitanteiliger Gewinnverteilung.

Gewerbesteuer bei atypisch stiller Gesellschaft: GmbH bleibt alleinige Steuerschuldnerin
Die Gewerbesteuerschuld liegt weiterhin ausschließlich bei der GmbH – atypisch stille Gesellschafter werden nur über die Gewinnverteilung belastet und können als natürliche Personen die Steuer nach § 35 EStG anrechnen. Was das für Bilanzierung und Steuererklärung bedeutet.

Steuerliche Folgen bei Kündigung oder Tod
Endet die atypisch stille Gesellschaft durch Kündigung oder Tod des stillen Gesellschafters, liegt steuerlich eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils mit entsprechender Gewinnermittlung vor.

Unterbeteiligung an Mitunternehmeranteilen: Neue Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung
Die Unterbeteiligung begründet keine dingliche Mitberechtigung am Gesellschaftsanteil, sondern wirkt sich ausschließlich schuldrechtlich aus – was das für Zustimmungserfordernisse und steuerliche Verlustausgleiche bedeutet, erfahren Sie im aktuellen Beitrag!

Die Definition des Mitunternehmers orientiert sich nun noch stärker an der aktuellen BFH-Rechtsprechung
Neben der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung sind unternehmerische Initiative, Mitunternehmerrisiko und auch das wirtschaftliche Eigentum an Mitunternehmeranteilen entscheidend; erfahren Sie, welche Fallgruppen und Besonderheiten jetzt zu beachten sind.

Gewerbesteuerschuld bei Gesellschafterwechsel:
Keine Belastung des Altgesellschafters nach 35 EStG (BFH Urt. v. 08.05.2025)

Erweiterte Berichtspflichten für in- und ausländische Personengesellschaften
§ 138a AO verlangt mehr Transparenz und neue Meldepflichten

BFH schafft Rechtsklarheit
Die Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft ist einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtlich nur ein einheitlicher Veräußerungsvorgang

Einbringung nach § 24 UmwStG: Bewertungswahlrecht und Verlustverrechnung bei negativem Betriebsvermögen
Das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG steht auch bei negativem Betriebsvermögen zur Verfügung. Für Kommanditanteile mit negativem Kapitalkonto und gesondert festgestellten Verlusten gelten neue Grundsätze zur Verrechnung.

Nießbrauch
BFH zieht in Zweifel, ob eine „Verdopplung“ der Mitunternehmerstellung in Betracht kommen könne

Transfer stiller Reserven bei mittelbarer Beteiligung
Eine Rechtsprechung des BFH nach § 6b EstG liegt bisher nicht vor. Bedenken könnten aus BFH Urt. v. 08.05.2025 IV R40/22, Rdnr. 31, sowie IV R 9/23, Rdnr. 39 abgeleitet werden.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Bearbeitung Ihrer Personengesellschaftsmandate

Beste Grüße,
Elisabeth Makiseva (Produktmanagerin)