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Neues im Oktober 2023


MoPeG: Keine steuerlichen Änderungen – oder nicht?

Laut Gesetzesbegründung sind ertragsteuerliche Auswirkungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) nicht beabsichtigt. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber jedoch erkannt, dass dieses Ziel nur mit einigen gesetzlichen Klarstellungen zu erreichen ist. Statt in einem angekündigten MoPeG-Steueranpassungsgesetz sind diese jetzt – gerade noch rechtzeitig – im Entwurf des Wachstumschancengesetzes zu finden. Besonders zu beachten ist die Übergangsregelung zu den Nachbehaltensfristen in der Grunderwerbsteuer! Bleiben Sie mit dem „Bolk“ stets auf aktuellem Stand.
 

Wichtige Aktualisierungen:

  • Ergänzungsbilanzen bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen: Die Übertragung des Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter beeinflusst nicht die Ergänzungsbilanzen der anderen Gesellschafter. Insoweit erfolgt weiterhin eine sukzessive Auflösung in Korrespondenz zur Bilanzierung der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der Gesellschaft, BFH, Urt. v. 23.03.2023 – IV R 27/19.
  • Grunderwerbsteuer und MoPeG: §§ 5 und 6 GrEStG gehen in der jetzigen Fassung von einer Zuordnung des einzelnen Beteiligten am „Vermögen der Gesamthand“ (Gesamthandsvermögen) aus, soweit der Anteil seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Deshalb ist bekanntlich eine Übertragung steuerfrei, soweit damit kein Übergang auf einen anderen Gesellschafter verbunden ist. Mit der Aufgabe des Gesamthandsprinzips wird das Vermögen in Form eines Grundstücks direkt der Gesellschaft zugeordnet. Die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung ist hier evident.
  • Klagebefugnis: Wird die Personengesellschaft formwechselnd in eine andere Personengesellschaft umgewandelt, und wird dabei die bisher tätige Mitunternehmerschaft identitätswahrend fortgesetzt, liegt keine Vollbeendigung vor, so dass die Klagebefugnis der Gesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin unverändert besteht, BFH, Urt. v. 03.08.2022 – IV R 16/19
  • Steuerliches Kapitalkonto: Einlagen, die über die Pflichteinlagen hinausgehen, beeinflussen das steuerliche Kapitalkonto i.S.d. § 15a Abs. 1 EStG nur, wenn diese Einlagen freiwillig erfolgen und nach dem Gesellschaftsvertrag oder aufgrund gesellschaftsrechtlich bindenden Beschlusses der Gesellschafter zulässig sind, BFH, Urt. v. 10.11.2022 – IV R 8/19
  • Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten: Vollentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei Gutschrift auf Kapitalkonto und gesamthänderisch gebundenem Rücklagenkonto, BFH, Urt. v. 23.03.2023 – IV R 2/20
  • Zwingende Änderung des § 39 AO: § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO taugt in der gegenwärtigen Fassung nach dem 31.12.2023 nicht mehr als Begründung dafür, dass dem Mitunternehmer einer Personengesellschaft kein Gesellschaftsanteil, sondern der quotale Anteil an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zuzurechnen ist. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetz reagiert.


Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Bearbeitung Ihrer Personengesellschaftsmandate

Beste Grüße,
Stephan Kindgen (Produktmanager)