Neues im Oktober 2022


Wichtige Aktualisierungen im Überblick:

  • Ende der atypisch stillen Gesellschaft: Endet die atypisch stille Gesellschaft in der Weise, dass die atypisch stille Beteiligung in einen Kommanditanteil umgewandelt wird, handelt es sich um einen sogenannten „einkommensteuerrechtlichen Formwechsel“, der sich erfolgsneutral vollzieht. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Beteiligung der Mitunternehmer an den stillen Reserven im Zuge dieses „Formwechsels“ ändert, FG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2021 – 12 K 374/19; die Revision der Verwaltung ist beim BFH anhängig unter dem Az. IV R 28/21.
  • Selbständige Besteuerungsgrundlage: Gewinn oder Verlust aufgrund der laufenden Auflösung einer Ergänzungsbilanz, BFH, Urt. v. 16.12.2021 – IV R 7/19.
  • Einbringung zu Buchwerten: Im Fall der Einbringung zu Buchwerten geht der verrechenbare Verlust verloren, denn § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG verbietet einen Übergang dieser Verluste, Hessisches FG, Urt. 26.01.2022 – 9 K 844/20, beim BFH Revision unter dem Az. IX R 4/22 anhängig.
  • Ende der Gewerbesteuerpflicht und Unternehmensidentität bei neuer wirtschaftlich andersartiger Tätigkeit der Gesellschaft: Es ist allerdings unbeachtlich, ob einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung stiller Reserven auch der neuen betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind, BFH-Urt. v. 10.02.2022 – IV R 6/19.
  • Checklisten latente Steuern, ergänzt um Möglichkeit der steuerlichen Vollabschreibung von Hard- und Software.
  • Realteilung: Für eine Zurechnung des Gewinns nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels ist kein Raum, denn anzusetzen ist für jeden Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter, die er im Zuge der Realteilung erhalten hat und in sein Privatvermögen übernimmt, BFH, Urt. v. 23.11.2021 – VIII R 14/19.
  • Sonderbetriebsvermögen II, Finanzverwaltung versus BFH. Entgegen BFH, Urt. 21.12.2021 – IV R 15/19 soll nach Auffassung der Finanzverwaltung Sonderbetriebsvermögen II vorliegen, wenn die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion für die andere erfüllt. Ihr Herausgeber zeigt auf, warum diese rechtliche Würdigung keinen Bestand haben kann.
  • Keine Sperrfristverletzung: Eine Sperrfristverletzung liegt auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG indes nicht vor, soweit eine Kapitalgesellschaft bereits vor der Umwandlung durch Verschmelzung oder Formwechsel am Vermögen der Personengesellschaft unmittelbar oder über eine Oberpersonengesellschaft mittelbar beteiligt war, BFH, Urt. v. 18.08.2021 – XI R 43/20. Zur Rechtsfrage liegt dem BFH unter Az. I R 34/20 eine weitere Revision vor.
  • Beteiligung an einer Zebragesellschaft: Steuerbilanz, Veräußerungsgeschäfte, Darlehen.


Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Bearbeitung Ihrer Personengesellschaftsmandate

Beste Grüße,
Stephan Kindgen (Produktmanager)