§ 1 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität, BGBl. I Nr. 139 vom 12.05.2026

§ 1 GewO Grundsatz der Gewerbefreiheit

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.