§ 1 UStZustV
Stand: 24.11.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung, BGBl. I Nr. 332

§ 1 UStZustV (Örtliche Zuständigkeit)

§ 1 (Örtliche Zuständigkeit)

UStZustV ( Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung )

(1) 1Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig: 1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer, 2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer, 3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer, 4. das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer, 5. das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer, 6. das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer, 7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer, 8. das Finanzamt Berlin International für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer, 9. das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer, 10. das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer, 11. das Finanzamt Kassel für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer, Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die Außengebiete, Überseegebiete und Selbstverwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten entsprechend.