§ 11 ErbStG
Stand: 16.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 2947
II. Wertermittlung

§ 11 ErbStG Bewertungsstichtag

§ 11 Bewertungsstichtag

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.