§ 114 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 114 HGB Nichtigkeitsklage

§ 114 Nichtigkeitsklage

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.