§ 12 GrEStG
FNA: 610-6-10
Fassung vom: 26.02.1997
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 12 GrEStG Pauschbesteuerung

§ 12 Pauschbesteuerung

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.