§ 12 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024
Änderungsnachweis

§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. (2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag. (3)