§ 13 AUeG
FNA: 810-31
Fassung vom: 03.02.1995
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 13 AUeG Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.