§ 13 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 13 GewStDV Einnehmer einer staatlichen Lotterie

§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.