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AktienG
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§ 135
AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Vierter Unterabschnitt Stimmrecht
Änderungsnachweis
§ 135 AktienG Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
AktienG ( Aktiengesetz )
(1)
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