§ 15 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 15 StPO Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.