§ 155 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 155 FGO (Anwendbarkeit von GVG und ZPO)

§ 155 (Anwendbarkeit von GVG und ZPO)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278 a sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552 b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.