§ 16 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025
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§ 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

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§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.


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