§ 1615 n BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 1615 n BGB Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

§ 1615 n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615 l, 1615 m sinngemäß.