§ 20 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 20 BewG Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

BewG ( Bewertungsgesetz )

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.