(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben, 1. wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder 2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder b) der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist. (2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|