§ 3 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. I Nr. 137 vom 12.05.2026

§ 3 AEntG Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn 1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder 2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7 a vorliegt. 2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.