§ 3 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
I. Allgemeine Vorschriften

§ 3 BpO2000 Größenklassen

§ 3 Größenklassen

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe (G) Mittelbetriebe (M) Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeordnet. 2Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.