(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. (2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; 2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners; 3. den Gegenstand der Partnerschaft.