(1) 1Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. 3Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1989 enden. 4Überschreitet der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum. (2) 1Die §§
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