§ 31 BerlinFG
Stand: 05.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748
Abschnitt III Schlußvorschriften

§ 31 BerlinFG Anwendungsbereich

§ 31 Anwendungsbereich

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. 3Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1989 enden. 4Überschreitet der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum. (2) 1Die §§ 1 und 1 a sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden. 2Auf Umsätze und Innenumsätze, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind die §§ 1 und 1 a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. 3Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden. (2 a)