§ 401 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Strafverfahren
2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 401 AO Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO ( Abgabenordnung )

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).