§ 5 a FVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt II Oberbehörden

§ 5 a FVG Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion

§ 5 a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

(1) 1Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3Sie wertet die ihr nach § 138 j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138 j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr. (2) 1Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten () zuständige Direktion (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) eingerichtet. Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet. Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.