§ 5 BDSG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858, ber. 2022 I S. 1045
Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 3 Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

§ 5 BDSG Benennung

§ 5 Benennung

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

(1) 1Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. 2Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen. (2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben. (4)