§ 5 ZMDV
FNA: 611-10-14-5
Fassung vom: 13.05.1993
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.1993
Außerkraft mit dem: 04.02.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139 vom 28.01.2003

§ 5 ZMDV Ablehnung der Zulassung

§ 5 Ablehnung der Zulassung

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unternehmen die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung bietet.