§ 6 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 22.12.2011

§ 6 Aerzte_ZV (Zulassung eines Arztes)

§ 6 (Zulassung eines Arztes)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Die Zulassung eines Arztes ist im Arztregister kenntlich zu machen. (2) 1Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes der Krankenkassen in den Registerakten eingetragen. 2Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung zu hören, falls er die Eintragung nicht selbst beantragt hat. (3) Unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten (§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), mit Ausnahme der Verwarnung, sind zu den Registerakten zu nehmen; sie sind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Beschluß unanfechtbar geworden ist, aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten.