§ 6 AUeG
FNA: 810-31
Fassung vom: 03.02.1995
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 6 AUeG Verwaltungszwang

§ 6 Verwaltungszwang

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.