§ 60 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen

§ 60 SG Arten der Dienstleistungen

§ 60 Arten der Dienstleistungen

SG ( Soldatengesetz )

Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63 a) und 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.