Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63 a) und 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
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