§ 7 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 7 EKV Anspruchsberechtigung und Arztwahl

§ 7 Anspruchsberechtigung und Arztwahl

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachweisen. 2Die Versicherten sind verpflichtet, die Krankenversichertenkarte vor jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vorzulegen. 3Die Ersatzkassen werden ihre Mitglieder entsprechend informieren. (2) 1Kostenerstattungsberechtigte Versicherte der Ersatzkassen, die sich nicht nach Abs. 1 ausweisen, sind Privatpatienten. 2Unberührt davon bleiben die Regelungen nach § 21 Abs. 8 Nr. 1 und Absatz 9. 3Ärztliche Leistungen im Rahmen einer Privatbehandlung sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung zu stellen. 4Die Ersatzkassen erstatten nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Versicherten höchstens hierfür die entsprechende Vergütung, die die Ersatzkassen bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätten, abzüglich des Erstattungsbetrages für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie vorgesehene Zuzahlungen. (3)