§ 710 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 710 BGB Mehrbelastungsverbot

§ 710 Mehrbelastungsverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. 2Die §§ 728 a und 737 bleiben unberührt.