§ 9 a FVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt III Mittelbehörden

§ 9 a FVG Leitung

§ 9 a Leitung

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

1Der Präsident oder die Präsidentin leitet die jeweilige Mittelbehörde. 2Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.