§ 90 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 90 FGO (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

§ 90 (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.