§ 97 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
D. Betriebsvermögen

§ 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; § Abs. a und § a bleiben unberührt.