Autor: Bolk |
Eine gewerblich tätige Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter als Mitunternehmer zu beurteilen sind, unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).1) Obwohl die einzelnen Mitunternehmer jeweils als Unternehmer anzusehen sind, ist die Personengesellschaft Schuldner der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).2) Dies gewinnt besondere Bedeutung in den Fällen, in denen Verlustanteile nach § 10a GewStG personenbezogen zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten ausführt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, , siehe dazu bereits ). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § der . Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ ) und Kürzungen (§ ). Dazu gehört insbesondere auch die erweiterte Kürzung der Grundstücks- und Wohnungsunternehmen.
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