1.4 Gewerbesteuer bei der Mitunternehmerschaft

Autor: Bolk

1.4.1 Gewerbesteuerschuld

1.96

Eine gewerblich tätige Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter als Mitunternehmer zu beurteilen sind, unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).1) Unbeachtlich für die sachliche Gewerbesteuerpflicht ist die Dauer des Bestehens der Mitunternehmerschaft.2) Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten ausführt und wegen Überschreitens von Bagatellgrenzen oder aufgrund der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft insgesamt der gewerblichen Infektion (Abfärbung) unterliegt (§  15 Abs.  3 Nr. 1 EStG, siehe dazu bereits Rdnr. 1.56). Obwohl die einzelnen Mitunternehmer jeweils als Unternehmer anzusehen sind, ist die Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).3) Dies gewinnt besondere Bedeutung in den Fällen, in denen Verlustanteile nach §  zu berücksichtigen sind (siehe dazu  ff.).