Autor: Bolk |
Verzichten Gläubiger auf die Geltendmachung ihrer Forderung gegenüber der Personengesellschaft, ist die Verbindlichkeit gewinnwirksam auszubuchen. Steht dieser Verzicht im Zusammenhang mit einem Wechsel der Gesellschafter der Personengesellschaft, ist der Ertrag aus dem Forderungsverzicht dem Neugesellschafter bzw. den Neugesellschaftern als Vorweggewinn (Vorabgewinn) zuzurechnen, wenn der oder die Neugesellschafter nach den Vereinbarungen die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollen. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter (den Altgesellschaftern) zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von der Haftung entbunden wird (zum Forderungsverzicht gegenüber der Personengesellschaft siehe weitergehend ausführlich Rdnr. 3.63 ff.).1)
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