Zuständigkeit der Gemeinden (1) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (>R 1.2), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2Für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der §§ 222 und 227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Zuständigkeit der Finanzämter (2)
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