2.4 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

2.4 GewStR2009 Mehrheit von Betrieben

2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Mehrere Betriebe verschiedener Art (1) 1Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z. B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb als Steuergegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG anzusehen und somit für sich zu besteuern. 2Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen. 3Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen sind (beispielsweise Gastwirtschaft und Bäckerei, Fleischerei und Speisewirtschaft). 4Es gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung (>§ 2 BewG). Mehrere Betriebe gleicher Art (2)