FG München - Urteil vom 26.06.2018
2 K 2245/16

Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EstG; Feststellung des Vorliegens des sog. Ausgliederungsmodells; Anwendung der Kriterien der Bagatellgrenze

FG München, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 2245/16

DRsp Nr. 2019/14994

Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EstG; Feststellung des Vorliegens des sog. Ausgliederungsmodells; Anwendung der Kriterien der Bagatellgrenze

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus einer Grundstücksvermietung durch eine weitere gemeinschaftlich von ihren Gesellschaftern unternommene Tätigkeit zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden.

Die Klägerin, eine GbR, wurde im Jahr 2009 von ihren jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschaftern A und B (Feststellungsbeteiligte) gegründet. Sie erzielt seitdem entsprechend ihrem Unternehmenszweck "Verwaltung und Vermietung der Grundstücke zur Erzielung von Überschüssen" Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks .......in...... (Objekt). Die Bezeichnung der Klägerin lautet "A und B .......... Str. GbR" (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 30. Juli 2009, Dauerunterlagen -DU-, Bl. 10ff.).

Steuerlich wurde die Klägerin ab 2009 als vermögensverwaltende GbR unter dem von den Feststellungsbeteiligten angegebenen Namen "A und B GbR ...... Str. .... GbR" erfasst und ihr gegenüber für 2009 erklärungsgemäß Verluste aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festgestellt.