(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen. (2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten: a) bestimmte Rechte an Grundstücken; b) dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben; c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.
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