BGH - Urteil vom 12.01.1998
II ZR 82/93
Normen:
AktG § 256 Abs. 5 Nr. 2 ; GmbHG § 29 ; HGB § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 635
BGHR AktG § 256 Abs. 5 S. 1 Aktivierung, unterbliebene 1
BGHR AktG § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Aktivierung, unterbliebene 1
BGHR GmbHG § 47 Abs. 1 Anfechtungsfrist 6
BGHR GmbHG vor § 1/Konzern Bilanzierung 1
BGHR HGB § 246 Abs. 1 Nr. 1 Bilanzierung 1
BGHR HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 Gewinnrealisierung 1
BGHZ 137, 378
DB 1998, 567
NJW 1998, 1559
WM 1998, 510
ZIP 1998, 467
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der Muttergesellschaft

BGH, Urteil vom 12.01.1998 - Aktenzeichen II ZR 82/93

DRsp Nr. 1998/3335

Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der Muttergesellschaft

»Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muß den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in ihrer Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, wenn der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft noch vor Abschluß der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt worden ist und deren Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung beschlossen hat.«

Normenkette:

AktG § 256 Abs. 5 Nr. 2 ; GmbHG § 29 ; HGB § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, Gesellschafterin der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen den zum 31. Dezember 1989 aufgestellten, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers vom 18. Juli 1990 versehenen Jahresabschluß dieser Gesellschaft sowie gegen die Entlastung ihrer Geschäftsführer. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer ist mehrheitlich am 9. Oktober 1990 gefaßt worden.