Beschwerdeführer sind die Kläger zu 2. bis 4. des Ausgangsverfahrens (Kläger). Die Klägerin zu 1., die GmbH & Co. KG (KG), um deren Gewinnerzielungsabsicht gestritten wird, hat keine Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Fehlendes rechtliches Gehör durch Überraschungsurteil (Verfahrensmangel nach §§ 96 Abs. 2, 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)
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