FG Thüringen - Urteil vom 14.05.2014
3 K 868/11
Normen:
GewStG § 10a; GewStG § 35b Abs. 2; AO § 182 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 884

Bindungswirkung eines materiell-rechtlich fehlerhaften, bestandskräftigen Bescheids über die Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste

FG Thüringen, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 3 K 868/11

DRsp Nr. 2014/11728

Bindungswirkung eines materiell-rechtlich fehlerhaften, bestandskräftigen Bescheids über die Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste

1. Ein bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheid ist für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts für nachfolgende Erhebungszeiträume auch dann bindend, wenn der Verlustvortrag nach einer formwechselnden Umwandlung materiell-rechtlich mangels Unternehmeridentität unstreitig nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. 2. Voraussetzung für die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nach § 35b Abs. 2 GewStG ist eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen des Gewerbesteuermessbescheids desselben Erhebungszeitraums.

1. Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2004 bis 2008 jeweils vom 26.08.2010 und für 2009 vom 16.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2011 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils Null EUR festgesetzt wird.