Unter Änderung des Bescheides für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.11.2018 der C GmbH & Co. KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 werden für den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. jeweils Sonderwerbungskosten i. H. von 29.192,08 Euro festgestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
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