FG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2019
13 K 1695/19 F
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 280
DStZ 2020, 101

Darstellen der Refinanzierungszinsen für einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Darlehen anteilig als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 13 K 1695/19 F

DRsp Nr. 2019/18071

Darstellen der Refinanzierungszinsen für einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Darlehen anteilig als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Unter Änderung des Bescheides für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.11.2018 der C GmbH & Co. KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 werden für den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. jeweils Sonderwerbungskosten i. H. von 29.192,08 Euro festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand