BFH - Urteil vom 30.08.2007
IV R 47/05
Normen:
GewStG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 308
BFHE 219, 180
BStBl II 2008, 200
DB 2008, 103
GmbHR 2008, 215
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 6 K 782/03 - 31.3.2005 (EFG 2005, 1292),

Der GmbH und atypisch Still steht der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG auch dann zu, wenn stiller Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist

BFH, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IV R 47/05

DRsp Nr. 2008/2

Der GmbH und atypisch Still steht der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG auch dann zu, wenn stiller Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist

»Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.«

Normenkette:

GewStG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist unter anderem die Herstellung und der Vertrieb von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen sowie sanitären Einrichtungen. Zum 1. Januar 1995 beteiligte sich die H-GmbH am Handelsgewerbe der Klägerin mit einer Einlage in Höhe von 5 000 DM atypisch still.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 1998 und 1999 gegenüber der Klägerin zunächst unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 2000 und 2001 berücksichtigte das FA den vorgenannten Freibetrag hingegen nicht mehr. Die Klägerin legte gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2000 und 2001 Einspruch ein.